
Baustellensicherheit
(Sicherheits- und Gesundheitskoordination)
Arbeitsschutz auf der Baustelle stellt eine besondere Herausforderung für die Projektbeteiligten dar und ist geprägt von ständigen Veränderungen z. B. das nichtstationäre, temporäre Arbeiten, Absturzgefahren, Termindruck, Witterungseinflüsse, Planänderungen, mangelnde Kommunikation oder wechselnde Projektpartner. Gleichzeitig ist Bauen mit einer großen Zahl an Gefährdungsfaktoren verbunden.
Damit die Gefährdungen zwischen den einzelnen Gewerken reduziert werden, müssen die Tätigkeiten der Unternehmen – möglichst bereits in der Planung -abgestimmt und koordiniert werden. Dies ist die Aufgabe des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo).
Seit 2013 koordinieren wir erfolgreich „Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen“. Mittlerweile hat das INGENIEURBÜRO DEURER mehr als 100 Bauvorhaben verschiedenster Art und Größe als SIGEKO betreut. Vom Einfamilienhaus bis zum Industriebauwerk, altertümliche Kirchen, Flugplätze, Turnhallen, Verwaltungsgebäude, Konzernzentralen, Brückenbauwerke und Straßenbauprojekte. Wir können positive Referenzen in fast allen Projektarten und Branchen vorweisen.
Um das Ziel der Baustellenverordnung, die wesentliche Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf der Baustelle, wirkungsvoll umzusetzen, muss der Bauherr oder der verantwortliche Dritte – das kann beispielsweise ein Generalplaner oder Generalübernehmer sein – seinen Verpflichtungen frühzeitig nachkommen und bereits in der Planungsphase die Grundlagen für einen reibungslosen und sicheren Bauablauf schaffen.
Unsere Erfahrung und Einsatzbereitschaft helfen Ihnen dabei, eine rechtssichere und praxisnahe Umsetzung der Baustellenverordnung in allen Projektphasen zu gewährleisten.
Unsere Leistungen gemäß § 3 BaustellV und RAB 30:
Planungsphase:
- Koordinierung der Maßnahme aus den allgemeinen Grundsätzen nach §4 Arbeitsschutzgesetz.
- Feststellen sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen Arbeiten der einzelnen Gewerke auf der Baustelle und anderen betrieblichen
- Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle.
- Aufzeigen von Möglichkeiten zu Vermeidung von Sicherheits- und Gesundheitsrisiken.
- Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ausarbeiten und an den Planungsprozess anpassen, soweit erforderlich.
- Beraten bei der Planung der Baustelleneinrichtung.
- Gegebenenfalls Erstellen einer Baustellenordnung.
- Beraten bei der Planung bleibender sicherheitstechnischer Einrichtungen für mögliche spätere Arbeiten an der baulichen Anlage und Zusammenstellen der Unterlage mit den erforderlichen Angaben für die sichere gesundheitsgerechte Durchführung dieser Arbeiten.
- Hinwirken auf das Berücksichtigen von Leistungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz in Ausschreibungen, Vergabe- und Bauvertragsunterlagen; gegebenenfalls
- Mitwirken bei der Prüfung der Angebote und der Vergabe.
- Beraten bei der Terminplanung, insbesondere bei der Abstimmung von Bauausführungszeiten, um Gefahren, die durch ein zeitliches Nebeneinander hervorgerufen werden könne, zu vermeiden.
- Gegebenenfalls Mitwirken beim Erstellen der Vorankündigung und deren Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde (z.B. Gewerbeaufsichtsamt oder Amt für Arbeitsschutz).
Ausführungsphase:
- Gegebenenfalls Aushängen und Anpassen der Vorankündigung.
- Bekannt machen, Anpassen und Fortschreiben des Sicherheits- und Gesundheitsschutuplanes sowie Hinwirken auf seine Einhaltung und auf die Umsetzung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen durch die beteiligten Unternehmen.
- Information und eingehende Erläuterung der Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz gegenüber allen Auftragnehmern (einschließlich der Nachunternehmer der Unternehmer ohne Beschäftigte).
- Organisieren des Zusammenwirkens der bauausführenden Unternehmen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz zum Beispiel durch Sicherheitsbesprechungen und -begehungen mit Dokumentation und Auswertung der Ergebnisse.
- Koordinieren der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitsgeber zum Beispiel durch Einfordern von Nachweisen.
- Hinwirken auf die Einhaltung einer Baustellenordnung und eines Baustelleneinrichtungsplanes (soweit diese vorhanden sind) hinsichtlich der Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen.
- Berücksichtigung sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle.
- Koordinieren der Anwendung der allgemeinen Grundsätzen nach §4 Arbeitsschutzgesetz.
